
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es in Deutschland neue Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen und weitreichende Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht* sind in Kraft getreten.
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es in Deutschland neue Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen und weitreichende Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht* sind in Kraft getreten.
Neben umfassenden Anpassungen der Insolvenzordnung zur Stärkung der Sanierung von Unternehmen im Rahmen einer Eigenverwaltung gibt es erstmals mit der Einführung des Restrukturierungsrahmens in Deutschland die Möglichkeit, mit Mehrheitsentscheidungen und weitestgehend gerichtsfrei eine Restrukturierung zu organisieren. Bislang galt das Prinzip der Freiwilligkeit, so dass immer eine 100% Zustimmung aller Beteiligten zum Sanierungskonzept erforderlich war. Das ändert sich jetzt und verschafft Unternehmen einen größeren Handlungsspielraum bei der Bewältigung einer Unternehmenskrise.
Die Einführung des Restrukturierungsrahmens („StaRUG“) geht auf eine Initiative der EU-Kommission zurück und soll es Unternehmen ermöglichen, außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit einem verlässlich planbaren Verfahren die Restrukturierung mit einer Mehrheitsentscheidung unter den Gläubigern zu organisieren. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2021.
Lesen Sie mehr zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und zu unseren StaRUG-Leistungen.
Krisengeschüttelte Unternehmen stehen auch noch weitere Möglichkeiten zur Sanierung offen. So wurde das erfolgreiche Sanierungsinstrument der Eigenverwaltung weiterentwickelt, sei es als Schutzschirmverfahren oder als reguläre Eigenverwaltung.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit diesem Sanierungsinstrument wurden zum 1. Januar 2021 verschiedene Anpassungen in die Insolvenzordnung aufgenommen. Wesentliches Element ist die „Eigenverwaltungsplanung“, die bei jedem Verfahren nunmehr beizufügen ist. Das schafft eine bessere Planbarkeit der Verfahren und wird die Qualität der Sanierung in der Eigenverwaltung stärken.
Weitere, durchaus weitreichende Anpassungen, wie die Präzisierung der Insolvenzantragsgründe, das Erfordernis zur Einrichtung eines Frühwarnsystems, wurden ebenfalls zum 1. Januar 2021 ins Gesetz aufgenommen.
Insgesamt haben sich die Handlungsmöglichkeiten zur Bewältigung einer Unternehmenskrise vergrößert. Die Anwendung dieser verschiedenen Instrumente erfordert jedoch kompetente Unterstützung von Beratern mit sanierungs- und insolvenzrechtlichem Know-how und langjähriger Erfahrungen. Sehr gern können die Restrukturierungspartner Sie dabei unterstützen.
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*Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) hat der Bundestag nicht nur die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über den präventiven Restrukturierungsrahmen aufgegriffen und in einem neuen Gesetz, dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) geregelt. Mit dem SanInsFoG werden auch die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aufgegriffen und umgesetzt.