Überbrückungshilfe III: vereinfacht und aktualisiert

Die Bundesregierung hat die Unterstützung für Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, vereinfacht und aufgestockt. Wir stellen Ihnen hier die wichtigsten Eckpunkte der Überbrückungshilfe III und der Neuerungen vor.


ANPASSUNG
Die Verlängerung des Lockdown stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Daher wurde die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert, die Zugangsvoraussetzungen wurden vereinfacht sowie die monatlichen Förderhöchstbeträge angehoben. Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Überbrückungshilfe III können alle Unternehmen

  • mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro (früher: 500 Mio. Euro) beantragen,
  • die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.

Wie viel wird erstattet?

Berechtigte Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro (vorher: 200.000 bzw. 500.000 Euro) Überbrückungshilfe pro Monat erhalten, jedoch müssen dabei die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts berücksichtigt werden.

Die Höhe der Zuschüsse ist gestaffelt in Abhängigkeit der Umsatzrückgänge:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Was wird erstattet?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können, erstellt. Dazu zählen u. a. Pachten, Versicherungen, Mietkosten für Fahrzeuge, Maschinen, aber auch Umbaukosten für Hygienemaßnahmen.

Die Liste finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html.

Neu aufgenommen:

  • Investitionen in Digitalisierung wie zum Beispiel den Aufbau eines Online-Shops oder Eintrittskosten bei Plattformen einmalig bis zu 20.000 Euro
  • Umbaukosten wegen Hygienemaßnahmen, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, bis zu 20.000 Euro pro Monat
  • Berücksichtigt werden jeweils auch Kosten, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind.

Besonderheiten für ausgewählte Branchen

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für die Branchen, die besonders hart von der COVID-19-Pandemie betroffen sind,

  1. Einzelhändler:Der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird als Kostenposition anerkannt. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
  2. Reisebranche: Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
  3. Pyrotechnikindustrie: Eine Förderung kann für die Monate März bis Dezember 2020 beantragt werden. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

Ab wann und wie können Anträge gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt über die zentrale Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II elektronisch durch so genannte prüfende Dritte (d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und/oder Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen.

Die Antragstellung und die Abschlagszahlungen starten im Februar 2021.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir können Sie beraten bei der Erstellung von Liquiditätsplanungen zur Ermittlung der benötigten Überbrückungshilfe und/oder bei Fortführungsprognosen, um so sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe und einer potentiellen Insolvenzantragsaussetzung gegeben sind.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf:

Weitere Informationen

Überbrückungshilfe III

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html.

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