Glossar A-Z
E
Earn-out
Über eine Earn-out-Klausel wird ein Anteil des Kaufpreises, der erst zu einem späteren Zeitpunkt und nur im Erfolgsfall bezahlt wird, definiert. Der Erfolgsfall wird zu Vertragsbeginn definiert und kann bestimmte Ertragsziele oder sonstige Meilensteine/Kennzahlen/Faktoren des Zielunternehmens beinhalten.
EBIT
Earnings before interest and taxes = Gewinn vor Zinsen und Steuern
EBITDA
Earnings before interest, taxes, depreciation an amortization = Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögensgegenstände
Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Sinn der Eigenverwaltung ist, das vorhandene unternehmerische Know-how zur Sanierung zu nutzen, sofern der Unternehmer/das Management nicht bereits durch frühere Fehler in Misskredit geraten ist. Voraussetzung für die Eigenverwaltung ist das Einverständnis der Gläubiger und des Gerichts. Hierzu wird oftmals ein erfahrener Sanierungsexperte für die Dauer des Verfahrens in die Geschäftsführung des Unternehmens berufen.
Während einer Eigenverwaltung unterstehen die wirtschaftliche Lage sowie die Geschäftsführung des Schuldners einer ständigen Kontrolle durch den nicht operativ eingebundenen Sachwalter, § 275 InsO. Mit der Eigenverwaltung wird regelmäßig eine Sanierung angestrebt. Im Verbund mit einem Insolvenzplan, § 284 InsO, kann die Eigenverwaltung zum Erhalt des Unternehmens beitragen, § 270b InsO. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet auch die Eigenverwaltung.
Weiterführende Informationen
Eigenverwaltungsplanung
Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) gehen bedeutende Änderungen für die Eigenverwaltung (§ 270b InsO alte Fassung) einher. Diese müssen Unternehmer zwingend beachten, sofern sie die Eigenverwaltung als Sanierungsoption in Betracht ziehen.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht setzte die Anordnung der Eigenverwaltung voraus, dass sie vom Schuldner beantragt wird und keine Umstände bekannt sein dürfen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese Einstiegsvoraussetzung wurde per 1. Januar 2021 deutlich verschärft. Nur wenn der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet, ist der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende Vertrauensvorschuss („Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters“) gerechtfertigt.
Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz muss der Unternehmer bereits im Antrag auf Eigenverwaltung zusätzlich eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO neue Fassung) beifügen, die einen Finanzplan für einen Zeitraum von 6 Monaten enthält, durch welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Deckung der Verfahrenskosten sichergestellt werden soll. Zudem muss inhaltlich (skizzenhaft) dargestellt werden, wie die Unternehmenskrise überwunden werden soll. Der Eigenverwaltungsplanung ist ferner der aktuelle Verhandlungsstand mit den Gläubigern beizufügen sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
Weiterführende Informationen
Enterprise Value
Unternehmenswert vor Abzug von Finanzverbindlichkeiten und vor Hinzurechnung von Barmitteln
Equity
Das Eigenkapital ist das Reinvermögen einer Gesellschaft, welches regelmäßig aus gezeichnetem Kapital, gesetzlichen Rücklagen, freien Rücklagen, Gewinn- oder Verlustvorträgen sowie dem Jahresüberschuss oder Jahresverlust besteht.
Equity Value
Unternehmenswert nach Abzug von Finanzverbindlichkeiten und vor Hinzurechnung von Barmitteln. Sofern die Finanzverbindlichkeiten vom ermittelten Unternehmenswert nicht abgezogen spricht man vom Enterprise Value.
Eröffnungsgrund
Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Weiterer Eröffnungsgrund bei juristischen Personen ist die Überschuldung. Ein Eigenantrag kann darüber hinaus auch auf drohende Zahlungsunfähigkeit (Antragsrecht) gestützt werden.
Exit
Verkauf einer Beteiligung durch einen Investor