Glossar A-Z
F
Fairness Opinion
Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen, in welcher Aussagen zur finanziellen Angemessenheit der zwischen den Parteien ausgehandelten Regelungen (insbesondere eines Kaufpreises) getroffen werden. Durch eine Fairness Opinion können sich die Leitungsorgane der Vertragsparteien oder andere im Rahmen einer Transaktion betroffene Parteien (bspw. Gläubigerausschüsse) rechtlich absichern und dokumentieren, die Transaktion zu angemessenen Konditionen eingegangen zu sein.
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Faktische Geschäftsführung
Beschreibt eine Person, die sich mit spürbarer Außenwirkung wie ein Geschäftsführer verhält, jedoch nicht oder nicht wirksam bestellt worden ist. Auch der faktische Geschäftsführer kann z.B. wegen Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden. Ob im konkreten Fall eine faktische Geschäftsführung vorliegt und die Gefahr der Haftung besteht muss im Einzelfall geprüft werden.
Final Bid/Final Offer
Insbesondere im Bieterverfahren unterbreiten die Bieter ein Angebot für die nächste Verhandlungsrunde. Auf dieser Grundlage trifft die Verkäuferseite die Entscheidung, mit welchen Bietern (oder welchem Bieter) die Verhandlungen fortgesetzt werden. Für ein rechtlich verbindliches Angebot ist eine entsprechende (ggf. notarielle) Form erforderlich (binding offer/bid oder verbindliches Angebot).
Finanzielle Restrukturierung
Eine Neuorganisation der Kapitalausstattung eines Unternehmens mit dem Ziel, eine Liquiditätskrise zu überwinden und damit die Zahlungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Restrukturierung der Passivseite kann z.B. durch Zuführung von Eigenkapital, Kapitalerhöhung, Forderungsverzichte oder Nachrangerklärungen erfolgen. Grundlage derartiger Restrukturierungen ist immer ein schlüssiges Sanierungskonzept. (siehe auch: Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten)
Fortbestehensprognose und Überschuldungsprüfung
Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose soll eine Aussage dazu ermöglichen, ob vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen und der daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die Ertrags- und Liquiditätslage in einem Zeitraum der das laufende und das kommende Geschäftsjahr abdeckt, ausreichend Finanzkraft zur Verfügung steht, die jeweils fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Sie ist damit Zahlungsfähigkeitsprognose.
Eine positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn ein plausibles, nachvollziehbares Unternehmenskonzept, gestützt auf Ergebnis- und Finanzplanung, die Fortführung des Unternehmens objektiv als überwiegend wahrscheinlich dokumentiert. In diesem Fall entfällt aufgrund einer bis zum 31.12.2013 geltenden Gesetzesregelung die Überschuldung.
Ist die Fortbestehensprognose negativ, so hat die Gesellschaft einen insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus zu erstellen. Dabei müssen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bestimmung einer Überschuldungssituation zu Liquidationswerten angesetzt und gegenübergestellt werden. Ist das Vermögen kleiner als die Verbindlichkeiten, ist das Unternehmen insolvenzantragspflichtig i.S.d. § 19 InsO.
Fresh Money
Bereitstellung zusätzlicher liquider Mittel z.B. in Form von zusätzlichen Kreditlinien/ Stundung von Tilgungen oder Zinszahlungen/Erweiterung des Verwendungszweckes bestehender Kreditlinien.
Frühwarnsystem
Das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) schreibt in §1 StaRUG die Risikoüberwachung durch die Organe juristischer Personen vor, wie sie aktuell bereits für die Aktiengesellschaft in § 91 Abs. 2 AktG normiert ist. Neben den Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement wird auch die Pflicht zur Information der Aufsichtsorgane in dem neuen Gesetz geregelt. Unternehmen sollen ein entsprechendes Frühwarnsystem aufbauen, dass ihnen rechtzeitig eine potenzielle Krise anzeigt und damit mehr Zeit und Möglichkeiten zum Reagieren ermöglicht. Ohne rechtzeitiges Erkennen einer Unternehmenskrise drohen Haftungsgefahren für das Management.
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