Glossar A-Z
G
Gläubigerausschuss
Ein vom Insolvenzgericht insbesondere bei größeren Insolvenzverfahren eingesetzter Ausschuss (vorläufiger Gläubigerausschuss), welcher in der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) bestätigt, geändert oder aufgehoben oder auch erst eingesetzt werden kann. Der Gläubigerausschuss besteht aus vom Insolvenzgericht eingesetzten/der Gläubigerversammlung gewählten Mitgliedern (mindestens drei Personen), die nicht selbst Gläubiger sein müssen. Dem Gläubigerausschuss obliegen gesetzlich vorgegebene Aufgaben im Interesse der Gläubigergesamtheit.
Gläubigerschutz
Der Begriff des Gläubigerschutzes subsumiert im Allgemeinen alle präventiven Regelungen, die darauf ausgerichtet sind, die Gläubigergesamtheit bestmöglich vor einem Ausfall ihrer Forderungen zu bewahren. Das Ziel des Gläubigerschutzes liegt demnach darin, den Gläubiger vor Entwicklungen zu schützen, die für ihn mit einer nicht vertretbaren Risikoerhöhung verbunden sind.
Im insolvenzrechtlichen Kontext wird der Gläubigerschutz qua Gesetz in der Insolvenzordnung geregelt. Der insolvenzrechtliche Gläubigerschutz manifestiert sich dort vorwiegend in verschiedenen Regelungsinstrumenten zur Insolvenzanfechtung mit entsprechenden Querbeziehungen zu gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung, die allesamt die Tatbestandsmerkmale einer Gläubigerbenachteiligung aufgreifen und entsprechend ahnden.
Die Gläubigerbenachteiligung besteht darin, dass sich einzelne Gläubiger durch vorgenommene Rechtshandlungen im Vorfeld der Insolvenz einen Vorteil verschafft haben, der allerdings der jetzigen Gläubigergesamtheit zum Nachteil gereicht. Oberster Grundsatz des Insolvenzrechts ist nämlich der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, d.h., alle Gläubiger sollen im Grundsatz in der Insolvenz bzw. bei einer drohenden Insolvenz gleich behandelt werden. Dies hat für die Gläubiger zur Folge, dass deren Recht auf Einzelzwangsvollstreckung in dieser Zeit zurückgedrängt wird. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zu einer Gläubigerbenachteiligung und wird über die Insolvenzanfechtung geahndet.
Gläubigerversammlung
Vom Insolvenzgericht einzuberufende Versammlung aller Gläubiger zur Wahrnehmung der ihnen durch die Insolvenzordnung übertragenen Rechte.
Going Concern
Stellt die Regelvermutung der Betriebsfortführung dar, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat, auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht.
Goodwill
Als „Goodwill“ oder auch „Geschäftswert“ oder „Firmenwert“ bezeichnet man die immateriellen Vermögenspositionen in einem Unternehmen, welche durch entgeltlichen Erwerb von anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen entstehen oder als selbst geschaffener Firmenwert eine Höherbewertung des eigenen Unternehmens darstellen. z.B. für den Ruf oder den Namen eines Unternehmens.