Glossar A-Z
I
Indikatives Angebot
Erstes und unverbindliches Angebot zum Erwerb eines Unternehmens bzw. der Assets (i.d.R. noch sehr grob und rechtlich unverbindlich) im Rahmen eines Bieterverfahrens.
Informationsmemorandum
Ein Informationsmemorandum (häufig im Rahmen eines Bieterverfahrens/Investorenprozesses) wird von der Verkäuferseite (regelmäßig durch einen M&A-Berater) erstellt und enthält Informationen über die Zielgesellschaft, die in ihrer Reichweite über den Inhalt des einer Erstinformation im Rahmen einer Investorenansprache (Teaser) hinausgehen. Es bildet eine zusätzliche Grundlage für die Kaufinteressenten, um eine Unternehmensbewertung zu erstellen und Entscheidung über die weitere Teilnahme am Bieterverfahren zu treffen.
Insolvenzanfechtung
Recht des Insolvenzverwalters, Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen anzufechten.
Insolvenzantragsgründe
Der Gesetzgeber hat in der Insolvenzordnung drei Insolvenzgründe normiert. Diese sind die Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, die drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO und die Überschuldung § 19 InsO.
Insolvenzantragstellung
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, § 13 InsO. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner. Der Insolvenzantrag ist bei einem Insolvenzgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Fremdantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt, § 14 InsO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dafür kommen drei Möglichkeiten in Betracht, die Zahlungsunfähigkeit §17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO und Überschuldung § 19 InsO. Dem Antrag sind die Vermögenssituation des Antragstellers erläuternde Unterlagen beizufügen.
Insolvenzforderung
Forderung eines Insolvenzgläubigers, welche nach Anmeldung zur Insolvenztabelle und Anerkenntnis an der Schlussverteilung teilnimmt.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (Insolvenzereignis).
Insbesondere wenn die Fortführung eines insolventen Unternehmens möglich erscheint und das Interesse besteht, den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten, versuchen vorläufige Insolvenzverwalter, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren, bevor der Anspruch auf das Insolvenzgeld überhaupt festgestellt wurde, um ein Warten der Arbeitnehmer auf die Zahlung des Insolvenzgelds nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu vermeiden. In diesen Fällen kauft ein Dritter (i.d.R. eine Bank) die Forderung gegen die Bundesagentur für Arbeit auf das Insolvenzgeld von dem Arbeitnehmer und lässt sich gleichzeitig die Forderung in Höhe des Kaufpreises abtreten. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer den Kaufpreis (seinen Nettolohn).
Insolvenzgericht
Für Insolvenzverfahren zuständige Abteilung des Amtsgerichts.
Insolvenzgläubiger
Alle Gläubiger des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch haben.
Insolvenzmasse
Das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und während des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet wird.
Insolvenzplan, Sanierungsplan, Dual Track
Der Insolvenzplan war eine der wesentlichen Neuerungen der Insolvenzrechtsreform 1999. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Konzeptionierung des Insolvenzplans als neues Sanierungsinstrument die Chancenverbesserung auf eine erfolgreiche Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Im Grundsatz regelt ein Insolvenzplan inhaltlich die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung des Vermögens des Unternehmens und dessen Verteilung an die Beteiligten sowie Haftungsfragen nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens, wobei all diese Obliegenheiten innerhalb eines Insolvenzplans abweichend von den Vorschriften des Gesetzes geregelt werden können. Der Insolvenzplan ist insoweit für jede Form der Verwertung einsetzbar. Er orientiert sich an den spezifischen Anforderungen der Insolvenzordnung und kann sowohl für die Fortführung des in der Krise befindlichen Unternehmens unter Beibehaltung des Rechtsträgers, als auch im Rahmen von übertragenden Sanierungen und für Liquidationen genutzt werden. Der Insolvenzplan findet mithin als Sanierungsplan, als Übertragungsplan oder aber auch als Liquidationsplan Anwendung, wobei der Sanierungsplan mit dem Erhalt des Rechtsträgers die in der Praxis gebräuchlichste Variante darstellt. Zu beachten ist insbesondere die Maxime, dass Gläubiger durch einen Insolvenzplan im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne einen Plan stünden (Verbot der Schlechterstellung).
In aller Regel werden Unternehmer zunächst eine außergerichtliche Restrukturierung anstreben. Sowohl die außergerichtliche Restrukturierung als auch die Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan haben als identischen Kernbestandteil ein Sanierungskonzept. Sofern eine außergerichtliche Restrukturierung als nicht mehr als zielführend und umsetzbar erachtet werden kann und der Weg über eine gerichtliche Sanierung angestrebt wird, kann das bestehende Sanierungskonzept als Vorlage vorbereitend in einen Insolvenzplan überführt werden. Das Sanierungskonzept, sodann ausgestaltet als Sanierungsplan bzw. Sanierungs-Insolvenzplan, spielt an dieser Stelle eine tragende Rolle für einen erfolgreichen Abschluss einer gerichtlichen Sanierung.
Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Form der Insolvenzbewältigung zu ermöglichen, die i.d.R. von der reinen Liquidation der Insolvenzordnung abweicht und zugleich eine bessere Befriedigung der Gläubiger verspricht. Im Sinne einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung kann dem Insolvenzplan, der den Erhalt des Rechtsträgers zum Ziel hat, zusätzlich eine Alternativvariante in Form eines M&A-Prozesses mit sich hieran anschließender übertragender Sanierung (Asset Deal) abgebildet und wertvergleichend der Insolvenzplanvariante mit dem Erhalt des Rechtsträgers gegenübergestellt werden (Dual Track).
Wird der Insolvenzplan von den Gläubigern mit der gesetzlich erforderlichen Mehrheit genehmigt und vom Insolvenzgericht bestätigt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Schuldner bei Erfüllung des Insolvenzplans von seinen Verbindlichkeiten befreit.
Insolvenzquote
Die Insolvenzquote beziffert in Prozent den Anteil der Gläubigerbefriedigung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Sie sagt also aus, wie viel Prozent jeder Gläubiger auf den festgestellten Anteil der von ihm angemeldeten Forderung erhält. Errechnet wird sie aus dem Verhältnis der verteilbaren Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen. Die Quote gibt zeitgleich Auskunft über den uneinbringlichen Forderungswert. Die verteilbare Insolvenzmasse ist die Menge an Barmitteln, die nach Abschluss des Verfahrens und Zahlung sämtlicher Verfahrenskosten (wie z.B. Gerichtskosten und Verwaltergebühren) übrig bleibt.
Insolvenztabelle
Die Insolvenztabelle ist nach § 175 InsO das Verzeichnis der beim Insolvenzgericht angemeldeten Insolvenzforderungen, das im Prüfungstermin (Prüfungstermin im Insolvenzverfahren) vom Insolvenzrichter geprüft, vgl. § 176 InsO, und in dem das Ergebnis der Prüfung vermerkt wird. Die Eintragung der Feststellung in die Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Insolvenzgläubigern, vgl. § 178 III InsO. Diese können mit einem beglaubigten Auszug nach Beendigung des Verfahrens wegen ihres Ausfalls gegen den Schuldner vollstrecken, wenn nicht der Schuldner im Prüfungstermin der Feststellung ausdrücklich widersprochen hat, vgl. § 201 InsO.
Insolvenzverfahren
In der Insolvenzordnung geregeltes, auf Antrag vom Insolvenzgericht bei Vorliegen der Eröffnungsgründe und einer zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreichenden freien Masse zu eröffnendes Verfahren, um die Insolvenzgläubiger aus dem Schuldnervermögen gemeinschaftlich zu befriedigen.
Insolvenzverwalter
Natürliche, vom Gericht eingesetzte und von der Gläubigerversammlung bestätigte oder neu gewählte Person. Der Insolvenzverwalter ist in einem Regel-Insolvenzverfahren die zentrale Person, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf ihn übergeht. Der Insolvenzverwalter ist nicht lediglich gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse. Er handelt vielmehr als amtliches Organ (Amtstheorie) mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse. Dabei tritt er im eigenen Namen auf, jedoch handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners.
Integrierte Geschäftsplanung
Eine integrierte Unternehmensplanung bildet die zukünftige Entwicklung des Unternehmens in Form einer GuV-, Bilanz und Liquiditätsplanung ab. Diese Planungen basieren auf dem individuellen (ggf. komplexen) Geschäftsmodell des Unternehmens, greifen ineinander und gehen von den gleichen Annahmen aus. Die Unternehmensplanung bildet hierbei die zentrale Grundlage für jedwede Art der Unternehmens-, Kennzahlen und Liquiditätssteuerung und kann für vielfältige, teilweise derivative, Zwecke (bspw. Finanzierungsanträge, Unternehmensbewertung etc.) eingesetzt werden.
Eine Unternehmensplanung kann sowohl auf Ebene eines Rechtsträgers als auch auf Ebene einzelner Vermögensgegenstände, Unternehmensbereiche und Produkte aufgesetzt und beliebig konsolidiert werden. Die Einbindung und Abschätzung von etwaigen Szenarien gibt hierbei Planungssicherheit und ein klares Verständnis zu Wertschöpfungs- und Steuerungshebeln im Unternehmen.