Glossar A-Z

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Regelverfahren

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Regelfall vom Insolvenzgericht gem. §§ 27 Abs. 1, 56 InsO ein Insolvenzverwalter bestellt, auf den gem. § 80 InsO das Recht des Schuldners, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, übergeht. Dies ist das Regelverfahren in der Insolvenz.

Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten (Passivseite)

Unzureichende Finanzierungsstrukturen offenbaren sich in der Unternehmenskrise bzw. sind deren Ursache. Fehlende Fristenkongruenz, nicht ausreichende Kontokorrentlinien oder schlicht weg zu hohe Darlehensbelastungen, die nicht (mehr) zum aktuellen Geschäftsvolumen passen: es gibt eine Reihe von Gründen, die eine Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten erforderlich macht. Fehlentwicklungen können im Rahmen einer Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten korrigiert werden, zukünftige Zinslasten der Gesellschaft werden reduziert. Dies erfordert ein hohes Maß an Planungssicherheit und Kommunikationsgeschick im Umgang mit involvierten Finanzierungspartnern. Am Ende steht eine Finanzierungsstruktur, die optimal zum Geschäftsmodell passt.

Restrukturierungsbeauftragter

Innerhalb des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) nimmt der Restrukturierungsbeauftragte als eine im Gesetz vorgesehene natürliche Person eine zentrale Rolle ein. Seine Aufgabe ist es zu überwachen, dass die für den Verlauf des StaRUG gesetzlich vorgegebenen Pflichten erfüllt werden. Ist dem nicht der Fall, muss er dies gegenüber dem zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen, was dazu führen kann, dass das Gericht das Verfahren aufhebt.

Je nach Fall ist entweder die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht zwingend nötig (notwendige Bestellung) oder optional möglich (fakultative Bestellung). Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts.

Dem Restrukturierungsbeauftragten kommt damit eine entscheidende Aufgabe insbesondere in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Gericht zu. Es ist daher nur folgerichtig, dass das Unternehmen unter bestimmten Umständen maßgeblich Einfluss auf seine Bestellung nehmen kann. Nämlich immer dann, wenn es die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen Experten vorlegt. Liegt eine solche Bescheinigung vor, kann das Gericht vom Antrag des Unternehmens zur Person des Restrukturierungsbeauftragten nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

Weiterführende Informationen

Restrukturierungsgericht

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des StaRUG ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zumeist handelt es sich um das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

Restrukturierungsmaßnahmen

Alle zielgerichteten Bemühungen, die dazu dienen, bei einem krisenhafteten Unternehmen die Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit und zurückzugewinnen. Diese Maßnahmen zielen dementsprechend auf die Krisenbewältigung und die Fortführung des Unternehmens ab.

Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan ist das „Herzstück“ des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG), das alle für die erfolgreiche Restrukturierung notwendigen (finanz- und leistungswirtschaftlichen) Maßnahmen umfasst und anhand eines entsprechenden Zahlenwerks plausibilisiert. Über den Restrukturierungsplan stimmen die Gläubiger, die im Rahmen einer Restrukturierung Zugeständnisse machen sollen und in sinnvolle Gruppen eingeteilt wurden, Gruppe für Gruppe ab. Angenommen ist der Restrukturierungsplan dann, wenn in jeder Gruppe 75 Prozent (Mehrheitsentscheidung) der betroffenen Gläubiger den Forderungen zustimmen. In besonderen Fällen können auch einzelne Gruppen insgesamt überstimmt werden. Durch diese Möglichkeit der Überstimmung obstruierender Gläubiger ist der Restrukturierungsplan ein probates Mittel zur Umsetzung der Restrukturierung von Unternehmen.

Weiterführende Informationen

Restrukturierungsrahmen

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2021 erstmals einen neuen gesetzlich geregelten Rahmen geschaffen, innerhalb dessen sich Unternehmen in Schwierigkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens (d. h. auch ohne das negative Stigma des traditionellen Insolvenzverfahrens) in direkter Abstimmung mit den Gläubigern frühzeitig und nachhaltig sanieren können, den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (siehe StaRUG).

Weiterführende Informationen

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