Glossar A-Z

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

V

Venture Capital

Venture Capital beschreibt sog. Risikokapital, das einem Unternehmen durch einen externen Investor zugeführt wird. Im Falle von Venture Capital geschieht dies regelmäßig in Form von Minderheitsbeteiligungen und das hauptsächlich in junge, technologieorientierte Unternehmen. Ziel eines Risikokapitalgebers ist der Verkauf der erworbenen Anteile (Exitstrategie) und eine damit einhergehende Gewinnrealisierung nach erfolgreicher Einführung des Unternehmens.

Vergleichsrechnung

Die Vergleichsrechnung findet u. a. Anwendung a) im Insolvenzplan(verfahren) und b) neuerdings auch im Restrukturierungsplan im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG). In der Vergleichsrechnung wird dargestellt, welcher Sanierungsweg die beste Gläubigerbefriedigung bietet.

Die Vergleichsrechnung hat ihren Ursprung im Insolvenzplan, wo diese im darstellenden Teil genutzt wird, um die wirtschaftlichen Folgen aufzuzeigen, die sich für Gläubiger im Falle einer Ablehnung des Insolvenzplans ergeben. Anhand der Vergleichsrechnung sollen die Gläubiger und auch das Gericht also in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob der Insolvenzplan für sie vorteilhafter ist als eine Verwertung der Insolvenzmasse ohne Plan (Liquidation).

Im StaRUG ist die Vergleichsrechnung Bestandteil des Restrukturierungsplans, der in Anlehnung an den Insolvenzplan ebenfalls u. a. aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil besteht. In der StaRUG-Vergleichsrechnung muss das Unternehmen mindestens drei Szenarien zur Gläubigerbefriedigung aufzeigen:

  1. Die Fortführung des Unternehmens im Wege der Restrukturierungsplanumsetzung
  2. Die außerinsolvenzliche Veräußerung des Unternehmens
  3. Die Liquidation oder Veräußerung des Unternehmens im Wege eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzszenario)
Die beiden letzten Szenarien dienen dazu, den Gläubigern die Alternativen zum Restrukturierungsplan darzustellen.

Vermögensstatus nach § 153 InsO

Der Vermögensstatus ist eine geordnete Aufstellung des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens. Die Bewertung erfolgt zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Zusätzlich werden insolvenzspezifische Sicherungsrechte erfasst.

Sinn und Zweck des 153er Status ist es, einen Überblick über die Vermögenslage des Unternehmens unter Insolvenzbedingungen zu bekommen. Daraus lassen sich wesentliche Erkenntnisse gewinnen, wie die Sanierung des Unternehmens aussehen kann. Das hilft häufig auch in der Argumentation, warum insbesondere eine Sanierung ohne Insolvenz die bessere Lösung ist.

Verwaltungs- und Verfügungsmacht

Im Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt spätestens mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. In der Eigenverwaltung verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt bei der Eigenverwaltung (Geschäftsführung und CRO). Das Verfahren bleibt somit für die Geschäftsführung steuerbar. Das Gericht bestellt zur Überwachung der Tätigkeiten der Eigenverwaltung einen Sachwalter.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Vom Insolvenzgericht in der Regel bei laufendem Geschäftsbetrieb des Schuldnerunternehmens eingesetzte, natürliche Person, der das Gericht im Einzelfall festzulegende Rechte und Pflichten überträgt (sog. vorläufiger „schwacher“ Insolvenzverwalter) oder auf den bereits im Eröffnungsverfahren die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht (sog. vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter).

Cookie Consent mit Real Cookie Banner