Der Gesetzgeber hat in § 1 COVInsAG die Vermutung angelegt, dass die o.g. Bedingungen dann erfüllt sind, wenn Ihr Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig war. Deswegen ist diese Prüfung für Sie sehr wichtig. Es ist aber „nur“ eine Vermutung. Wenn Sie sicher sein wollen, müssen Sie prüfen (lassen), wie die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens heute und morgen ist.
Dabei sind von jedem Unternehmen vier Punkte zu prüfen und umzusetzen. Hierfür haben wir als Restrukturierungspartner eigens das COVID Liquiditätssicherungskonzept entwickelt, mit dem wir insbesondere mittelständische Unternehmen unterstützen.
Dieses Konzept gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Liegt aktuell oder in kurzfristiger Zukunft überhaupt eine Zahlungsunfähigkeit vor?
2. Lag zum 31.12.2019 eine Zahlungsunfähigkeit vor?
3. Ist die kurzfristig eintretende oder bereits nach dem 1.3.2020 eingetretene Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Krise bedingt? Dies muss (im Detail je nach konkretem Geschäftsmodell) dokumentiert werden z. B. durch:
- Schreiben oder Mails von Kunden, die ihre Aufträge oder Abrufe stornieren oder um Stundung ihrer Verbindlichkeiten anfragen
- Schreiben oder Mails von Lieferanten, die Ihre Lieferungen absagen oder deutlich verschieben
- Behördliche Anforderungen zur Schließung oder Beschränkung des eigenen Betriebes, z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz
- Daraus abgeleitet: Abbildung der Liquiditätssituation/-planung mit und ohne Corona-Effekt
4. Bestehen Aussichten, die Zahlungsfähigkeit bis zum 30.09.2020 wiederherzustellen? Dies kann dokumentiert werden durch:
- Erste Einschätzung der Höhe der erforderlichen Finanzierung durch:
a) Planung der Gewinn- und Verlust-Situation sowie der Liquidität für das Jahr 2020 basierend auf einem „Fahrplan durch die Corona-Krise“, also konkreten Maßnahmen zur Bewältigung eben dieser Krise, mit dem Ergebnis: Wie hoch ist der Finanzierungsbedarf?
b) Planung der Gewinn- und Verlust-Situation sowie der Liquidität für das Jahr 2021, also das „Nachkrisenjahr“: Ist dort die Kapitaldienstfähigkeit wieder gegeben?
- Einleitung des Antragsprozess für die ggf. notwendige zusätzliche Finanzierung, insbesondere Corona-Hilfe (dazu siehe insbesondere in der Anlage), u. a. durch:
a) Prüfung, ob es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt
b) Aufnahme von dokumentierten Gesprächen mit Förder- und Hausbanken
c) Konkrete Antragstellung
Anschließend ist ein laufendes Monitoring zu empfehlen, denn wenn die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragsgründe wegfallen, lebt die Insolvenzantragspflicht und alle damit verbundenen Haftungen wieder auf; auch vor dem 30.09.2020.
Die Vorteile dieses strukturierten Prüfungsprozesses für Sie sind:
1. Klarheit über die aktuelle Situation Ihres Unternehmens
2. Entwicklung von Maßnahmen zur bestmöglichen Bewältigung der unmittelbaren Krise
3. Bestmögliche Argumente gegenüber Ihren Kreditgebern, Sie mit frischer Liquidität zu versorgen
4. Sicherheit, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten auch für Sie und die Stakeholder Ihres Unternehmens gelten.
Unsere Handlungsoptionen für den Mittelstand im Überblick
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