Höhere Anforderungen an die Eigenverwaltung nach dem SanInsFoG

Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) gibt es bedeutende Änderungen für die Eigenverwaltung. Diese müssen Unternehmer zwingend beachten, wenn sie die Eigenverwaltung als Sanierungsoption in Betracht ziehen.

Ein zentrales Anliegen des SanInsFoG ist es, dass die Einstiegsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung stärker an deren Zweck und die Interessen der Gläubiger gebunden werden. Nur wenn der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet, ist der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende Vertrauensvorschuss („Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters“) gerechtfertigt.

Die Regelungen zur Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung (kurz: InsO) finden sich weiterhin in den Paragrafen 270 InsO neue Fassung (n.F.) folgende. Dabei wird grundsätzlich zwischen

  • einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO n.F. und
  • einem Schutzschirm nach § 270d InsO n.F. unterschieden.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht setzte die Anordnung der Eigenverwaltung lediglich voraus, dass sie vom Schuldner beantragt wird und keine Umstände bekannt sein dürfen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese niedrige Einstiegsvoraussetzung wurde zum 1. Januar 2021 deutlich verschärft.

Neue Einstiegsvoraussetzung: Eigenverwaltungsplanung

Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz muss der Unternehmer seinem Antrag auf Eigenverwaltung zusätzlich eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO n.F.) beifügen. Dazu gehören eine Reihe von Unterlagen, die die Basis für eine ordnungsgemäße Eigenverwaltung bilden sollen.

Die Eigenverwaltungsplanung umfasst Folgendes:

  • einen Finanzplan für die Dauer von 6 Monaten,
  • eine Detaillierung der Finanzierungsquellen, um die Betriebsfortführung im Eigenverwaltungsverfahren und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sicherzustellen (§ 270a Abs. 1 Ziffer 1 InsO n.F.),
  • ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens (§ 270a Abs. 1 Ziffer 2 InsO n.F.),
  • eine Darstellung zum Stand der Verhandlungen mit den Gläubigern sowie Dritten (§ 270a Abs. 1 Ziffer 3 InsO n.F.),
  • eine Darstellung, wie der Unternehmer seine insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllen wird (§ 270a Abs. 1 Ziffer 4 InsO n.F.) sowie
  • eine Darstellung der Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelverfahren voraussichtlich anfallen werden (§ 270a Abs. 1 Ziffer 5 InsO n.F.).

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorlage der Eigenverwaltungsplanung drei Ziele:

  1. Der Unternehmer wird angehalten, das Verfahren sorgfältig vorzubereiten, die Vorbereitung zu dokumentieren und sich dabei selbst der Sinnhaftigkeit und Realisierbarkeit des Vorhabens zu vergewissern.
  2. Dem Unternehmer soll ein rechtssicherer Weg in die Eigenverwaltung aufgezeigt werden.
  3. Der Unternehmer soll während der Eigenverwaltung an den vorgelegten Angaben gemessen werden. Handlungen und Maßnahmen, die sich nicht mit dem vorgelegten Konzept vereinbaren lassen, können Anlass für eine Beendigung der Eigenverwaltung sein.

Höhere Hürden, aber auch höhere Rechtssicherheit

Der Gesetzgeber hat mit den eingeführten Änderungen einerseits die Hürden für die Anordnung einer Eigenverwaltung deutlich erhöht. Andererseits beabsichtigt er damit, dass auch Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf die Anordnung geschaffen wird. Entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs ist das Gericht gehalten, die Eigenverwaltung anzuordnen, sofern eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung vorliegt. Nur wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachenangaben beruht, kann das Gericht den Eigenverwaltungsantrag ablehnen oder eine Nachfrist zur Nachbesserung setzen, § 270b Abs. 1 InsO n.F..

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