Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) gibt es bedeutende Änderungen für die Eigenverwaltung. Diese müssen Unternehmer zwingend beachten, wenn sie die Eigenverwaltung als Sanierungsoption in Betracht ziehen.
Ein zentrales Anliegen des SanInsFoG ist es, dass die Einstiegsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung stärker an deren Zweck und die Interessen der Gläubiger gebunden werden. Nur wenn der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet, ist der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende Vertrauensvorschuss („Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters“) gerechtfertigt.
Die Regelungen zur Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung (kurz: InsO) finden sich weiterhin in den Paragrafen 270 InsO neue Fassung (n.F.) folgende. Dabei wird grundsätzlich zwischen
Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht setzte die Anordnung der Eigenverwaltung lediglich voraus, dass sie vom Schuldner beantragt wird und keine Umstände bekannt sein dürfen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese niedrige Einstiegsvoraussetzung wurde zum 1. Januar 2021 deutlich verschärft.
Neue Einstiegsvoraussetzung: Eigenverwaltungsplanung
Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz muss der Unternehmer seinem Antrag auf Eigenverwaltung zusätzlich eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO n.F.) beifügen. Dazu gehören eine Reihe von Unterlagen, die die Basis für eine ordnungsgemäße Eigenverwaltung bilden sollen.
Die Eigenverwaltungsplanung umfasst Folgendes:
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorlage der Eigenverwaltungsplanung drei Ziele:
Höhere Hürden, aber auch höhere Rechtssicherheit
Der Gesetzgeber hat mit den eingeführten Änderungen einerseits die Hürden für die Anordnung einer Eigenverwaltung deutlich erhöht. Andererseits beabsichtigt er damit, dass auch Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf die Anordnung geschaffen wird. Entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs ist das Gericht gehalten, die Eigenverwaltung anzuordnen, sofern eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung vorliegt. Nur wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachenangaben beruht, kann das Gericht den Eigenverwaltungsantrag ablehnen oder eine Nachfrist zur Nachbesserung setzen, § 270b Abs. 1 InsO n.F..