KSI 2/2016: Vier Jahre ESUG – Eigenverwaltungserfahrungen mit Insolvenzplänen und Dual Tracking

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift KSI (2/2016) ziehen Dr. Robert Tobias, Dr. Fabian Meißner und Sebastian Müller Schlussfolgerungen aus bereits abgewickelten Praxisfällen mit Insolvenzplänen und Dual Tracking. Sie setzen sich in ihrem Beitrag mit der Frage auseinander, ob der Insolvenzplan nach wie vor der Königsweg des Eigenverwaltungsverfahrens sein sollte und welche Praxiserfahrungen wiederum für oder gegen die Durchführung des Dual Tracks sprechen.

ERSTELLT AM 11. April 2016

Auch vier Jahre nach Einführung des ESUG bleibt die Anzahl der beantragten Eigen-verwaltungsverfahren hinter den damaligen Erwartungen zurück. In der Eigenverwaltung wird trotz anfangs anderslautender Ziel-stellung immer seltener der Insolvenzplan als Sanierungsweg gewählt und stattdessen – selbst in als Schutzschirm beantragten Ver-fahren – übertragend saniert. Diese Entwick-lung gibt Anlass, sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Insolvenzplan nach wie vor der Königsweg des Eigenverwaltungs-verfahrens sein sollte und welche Praxis-erfahrungen wiederum für oder gegen die Durchführung eines Dual Tracks sprechen.

Auszug

Mit Einführung der Insolvenzrechtsnovelle ESUG im März 2012 setzte der Gesetzgeber seinerzeit die Forderung um, die zuvor nahezu bedeutungslose Eigenverwaltung zu stärken. Insgesamt sollte das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten attraktiver werden. Kernbestandteil der Reform war es, durch die nunmehr bereits im Eröffnungsverfahren mögliche Eigenverwaltung nach §§ 270a, b InsO krisenbefangene Unternehmen frühzeitig zu einem Insolvenzantrag zu motivieren und zugleich den Gläubigereinfluss von Beginn an zu stärken. Der vom Gesetzgeber erwartete Anteil an Eigenverwaltungsverfahren sollte mittelfristig spürbar ansteigen. In Verbindung mit dem bereits 1999 eingeführten und durch das ESUG nochmals beschleunigten Insolvenzplanverfahren wurde das Ziel verfolgt, die gerichtliche Unternehmenssanierung in Deutschland – sowohl im europäischen Vergleich als auch gegenüber der außergerichtlichen Sanierung – wettbewerbstauglich zu machen. Zugleich wurde seinerzeit mit Fünfjahresfrist eine Evaluierung des ESUG vereinbart, um im Jahr 2017 die bis dato gesammelten Praxiserfahrungen rechtspolitisch zu bewerten.

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