SanierungsBerater-Online 04/2020: Das SanInsFoG ist verabschiedet

Am 17.12.2020 hat der Bundestag das SanInsFoG verabschiedet. Schon zum 1. Januar 2021 soll das Gesetz, das die Sanierungs- und Restrukturierungsbranche nachhaltig verändern wird, in Kraft treten. In seiner aktuellen Ausgabe befasst sich der SanierungsBerater-Online ausgiebig mit dem neuen Gesetz und betrachtet die unterschiedlichen Aspekte.

ERSTELLT AM 22. Dezember 2020

In einem einleitenden Artikel beleuchtet der SanierungsBerater-Online nicht nur die Bestandteile und Entwicklung des SanInsFoG, sondern lässt auch prominente Stimmen wie Prof. Dr. Lucas F. Flöther und Restrukturierungspartner Burkhard Jung zu Wort kommen. In kurzen Statements machen die Experten deutlich: Die Praxis wird zeigen, ob sich die neuen Restrukturierungstools bewähren und wo nachgebessert werden muss.

Auch der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sowie das nochmalige Aussetzen der Insolvenzantragspflicht sind Themen des Artikels.

Dauerbaustelle Insolvenz: Stefan Weniger über die Hürden der Eigenverwaltung

Restrukturierungspartner Dr. Stefan Weniger schreibt in seinem Artikel „Dauerbaustelle Insolvenz: Neue Hürden für die Eigenverwaltung“ über die Auswirkungen des SanInsFoG auf die Eigenverwaltung.

Lesen Sie mehr in einem kurzen Auszug:

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) nicht nur die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über den präventiven Restrukturierungsrahmen aufgegriffen und in einem neuen Gesetz, dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) geregelt. Mit dem am 17.12.2020 in 3. Lesung verabschiedeten SanInsFoG wurden auch einige Vorschläge der Kommission zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG) umgesetzt. Letztere stehen etwas im Schatten der öffentlichen Diskussion, da naturgemäß die Neuheiten des StaRUG eine erhöhte Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Im Folgenden soll gleichwohl der Blick auf die Änderungen betreffend die Eigenverwaltung gerichtet werden. Diese sind umfangreich und werden in der Sanierungspraxis zu einer deutlich geänderten Bedeutung der Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument führen. Die Regelungen zur Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung finden sich weiterhin in den §§ 270 InsO n.F. folgende. Dabei wird grundsätzlich zwischen einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach § 270c InsO n.F. und der Vorbereitung einer Sanierung nach § 270d InsO n.F. („Schutzschirm“) unterschieden.

Nach der bisherigen Regelung setzt die Anordnung der Eigenverwaltung lediglich voraus, dass sie vom Schuldner beantragt wird und keine Umstände bekannt sein dürfen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese niedrige Einstiegsvoraussetzung wird nunmehr deutlich verschärft. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz muss der Schuldner dem Antrag auf Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO n.F.) beifügen. Diese umfasst eine Reihe von Unterlagen, deren Vorliegen die Basis für eine ordnungsgemäße Eigenverwaltung sein soll.

Auszug aus: SanierungsBerater-Online 04/2020

Den gesamten Artikel finden Sie ab Seite 6 im Magazin; einen Link zum Download finden Sie in unserem Downloadbereich. Viel Spaß beim Lesen!

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