Stuttgarter Restrukturierungsforum: Macht die Eigenverwaltung die Insolvenz tatsächlich besser?

Bereits beim letzten Stuttgarter Restrukturierungsforum im Juni 2018 wurde über die Evaluation des ESUG und dessen Auswirkungen auf die deutsche Insolvenzrechtspraxis diskutiert. Im Oktober wurden die Ergebnisse der ESUG-Evaluation, die das Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben hat, nun final präsentiert. Grund genug, das Thema erneut in den Fokus zu rücken. Rund 115 Gäste verfolgten die spannende Diskussion zum Thema „Macht die Eigenverwaltung die Insolvenz tatsächlich besser?“

ERSTELLT AM 17. Januar 2019

Für das siebte Stuttgarter Restrukturierungsforum konnte ein prominentes Referentenpanel gewonnen werden: Alexander Bornemann (Leiter des Insolvenzrechtsreferats, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), Robert Buchalik (Rechtsanwalt, geschäftsführender Gesellschafter, Buchalik Brömmekamp), Thomas Oberle (Partner, Rechtsanwalt, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) und Prof. Dr. Christoph Thole (geschäftsführender Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht, Universität zu Köln).

Die vier Referenten diskutierten – moderiert von Dr. Alexandra Schluck-Amend (CMS Hasche Sigle) und Bernhard Steffan (Ebner Stolz) – über die Frage, ob die Eigenverwaltung die Insolvenz tatsächlich besser machen würde.

Den Impuls gab Prof. Dr. Christoph Thole mit seinem Referat über die Ergebnisse der ESUG-Evaluation. Er berichtete, dass die im Rahmen der Evaluation durchgeführte Befragung ergeben habe, dass die Befragten mit leichter Mehrheit in der Summe ihre Erwartungen durch das ESUG erfüllt sehen. Auch die rechtswissenschaftliche Untersuchung habe ergeben, dass eine gänzliche Rückkehr zum früheren Recht nicht veranlasst sei, sondern es nur Änderungsbedarf bei einzelnen Weichenstellungen gebe. Eine wichtige Erkenntnis der ESUG-Evaluation sei außerdem, dass Eigenverwaltungen bei größeren Insolvenzverfahren einen zunehmenden Anteil beanspruchten, der Anteil der Schutzschirmverfahren allerdings bei vorläufigen Eigenverwaltungen abnehme.

Prof. Dr. Thole forderte, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Themen der Eigenverwaltung nachschärfen und die Ergebnisse sowie Empfehlungen der ESUG-Evaluation aufgreifen solle. Des Weiteren seien Eingangsvoraussetzungen und Ausschlusskriterien bei Eigenverwaltungsverfahren wünschenswert. Dabei müssten die Kriterien möglichst objektiv und gerichtlich leicht überprüfbar sein. Der derzeit geltende „offene Nachteilsbegriff“ würde an dieser Stelle nicht weiterhelfen. Thomas Oberle ergänzte an dieser Stelle, dass neben quantitativen Kriterien jedoch auch qualitative Aspekte relevant seien.

Gefragt nach dem Thema Missbrauch in der Eigenverwaltung berichtete Oberle, dass Missbrauchsgefahren zwar bestehen, es sich jedoch eher um Einzelfälle handeln würde. Daher sollte seiner Meinung nach die vom Gesetz gewährte und durch das ESUG erweiterte Gläubigerautonomie nicht zurückgenommen werden. Die Gläubiger hätten es in der Hand, Missbrauch zu verhindern, wenn sie die gesetzlich geregelten Einflussmöglichkeiten im Verfahren nutzen.

Außerdem berichtete der Rechtsanwalt, dass er in vielen Fällen die Gefahr sehe, dass die Gläubigerinteressen vernachlässigt werden könnten. Würden dagegen die Voraussetzungen stimmen und die richtigen Personen das Instrument Eigenverwaltung verantwortungsbewusst und im Sinne der Verpflichtung zur gleichmäßigen und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung einsetzen, wären bessere Verfahrensergebnisse erreichbar.

„Eine Verschmelzung von § 270a und § 270b InsO erscheint sinnvoll, da das Schutzschirmverfahren keine durchgreifenden Vorteile gegenüber § 270a InsO bietet“, so Rechtsanwalt Oberle.

Diese Meinung teilte auch Prof. Dr. Thole.

Aus Sicht von Alexander Bornemann ist der Handlungsbedarf nach der ESUG-Evaluation eng mit der EU-Initiative zur präventiven Restrukturierung verzahnt. Spätestens im Frühjahr 2019 rechne er mit dem Abschluss der Verhandlungen zu einer europäischen Richtlinie zur präventiven Restrukturierung. Vorüberlegungen zur Umsetzung in nationales Recht würden bereits laufen. Zu diesem Zeitpunkt könne allerdings noch kein definiter Zeitplan verkündet werden. Die Komplexität des Gegenstandes und die Verzahnung mit dem ESUG erforderten ein sorgfältiges Vorgehen, was aber selbstverständlich nicht heiße, dass die Umsetzungsfrist voll ausgeschöpft werden soll.

Robert Buchalik berichtete, dass die Eigenverwaltung dem Unternehmer die realistische Chance gebe, sein Unternehmen trotz Insolvenz für ihn als Gesellschafter zu erhalten.

„Eine Professionalisierung der Gerichte, der Berater sowie auch der Gläubiger ist für mich wünschenswert“, sagte Buchalik.

Je besser die Vorbereitung eines Verfahrens und die Kommunikation zwischen den Beteiligten sei, umso höher seien die Erfolgsaussichten. Des Weiteren betonte der Rechtsanwalt, dass es bedeutsam sei, dass nach Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch hinreichend Liquidität in einem Unternehmen vorhanden sei, damit das Unternehmen solide weiter wirtschaften könne. Daher sei es nicht sinnvoll, möglichst viel Liquidität in Form der Insolvenzquote an die Gläubiger zu verteilen. „Außerdem ist es wichtig, dass eine Aussicht darauf besteht, dass das Unternehmen dem Unternehmer zumindest in Teilen erhalten bleibt“, so Buchalik.

Im Laufe des Abends entbrannte eine angeregte Diskussion. Alle Panellisten waren davon überzeugt, dass durch das ESUG eine bessere Sanierungskultur entstanden sei. Zugleich gebe es wichtige Elemente, die es zu verbessern gelte. Als Beispiele wurden die Konzentration der Gerichte, klare Haftungsregeln für die Eigenverwaltung, das Zusammenspiel von § 270a und § 270b InsO sowie die Abstimmung zwischen den Beteiligten – insbesondere bei der Auswahl der Sachwalter und der Besetzung vorläufiger Gläubigerausschüsse – genannt.

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