Gesetz: Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 19. September 2020 den lang erwarteten Referentenentwurf und am 14. Oktober 2020 den Regierungsentwurf vorgelegt, mit dem neben anderen sanierungsrelevanten Gesetzesänderungen die EU-Richtlinie für den „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ umgesetzt werden soll. Zum 1. Januar 2021 ist der Stabilisieurngs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nun in Kraft getreten.

Autor: Burkhard Jung

Das neue Sanierungsinstrument – künftig „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (SRR) genannt – soll es Unternehmen ermöglichen, sich ohne ein Insolvenzverfahren, aber in einem fest umrissenen gesetzlichen Rahmen – in Abstimmung mit den Gläubigern zu sanieren.

Neuartiges Sanierungsinstrument, kein Insolvenzverfahren light

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen wird eine Schlüsselfunktion bei der Bewältigung der Corona-Folgen innehaben. Die Bundesregierung hat – offensichtlich auch unter dem Eindruck der Corona-Krise – den SRR als ein wirklich neuartiges, innovatives Sanierungsinstrument, mit dem sich Unternehmen ganz ohne das Stigma eines Insolvenzverfahrens sanieren können, umgesetzt. Zunächst war befürchtet worden, der deutsche Gesetzgeber werde die EU-Richtlinie sehr eng fassen, als eine Art „Insolvenzverfahren light“. Dies ist glücklicherweise nicht der Fall.

Der Gesetzgeber gibt Unternehmen, die noch zahlungsfähig sind, einen sicheren rechtlichen Rahmen zur Sanierung. Das ist genau der richtige Schritt. Schließlich ist es das Ziel, krisengeschüttelte Unternehmen zu retten – und nicht abzuwickeln.

Zusammenfassung des Gesetzes

Im Folgenden haben wir das Gesetz zusammengefasst:

  • Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist bewusst weit gefasst.
  • Es stellt einen rechtlichen Rahmen zur Verfügung, in dem sich Unternehmen auf Basis eines Restrukturierungsplans unter Zustimmung einer Mehrheit von 75 Prozent der einbezogenen Gläubiger ohne Insolvenzverfahren sanieren können.
  • Es ist für Unternehmen im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gedacht. Sie sollen den Restrukturierungsplan eigenständig verhandeln und zur Abstimmung stellen können. Nur in Ausnahmefällen soll eine gerichtliche Planabstimmung (also unter Aufsicht des Gerichtes) erfolgen.
  • Nahezu alle Gläubiger bis auf Arbeitnehmer und Pensionsverpflichtungen können in die Restrukturierung einbezogen werden. Damit das gelingt, sieht das Gesetz unter anderem folgende Instrumente vor:
    • Gerichtliche Planabstimmung
    • Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht
    • Schutz des Unternehmens vor Vollstreckung während des Verfahrens
  • Es bedarf keines komplexen Antrags: Der Beginn des Prozesses wird dem Gericht lediglich angezeigt.
  • Restrukturierungsbeauftragter nur in Ausnahmefällen
  • Einführung eines gerichtlich bestellten Sanierungsmoderators/-in für eine „vorgelagerte“ (also noch vor dem SRR) einsetzende Sanierungsmoderation, die eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln helfen soll

Unsere Expertenbewertung

Nachfolgend finden Sie eine Bewertung des Gesetzentwurfes:

  • Mit den geringen Einstiegsvoraussetzungen macht der Gesetzgeber den Weg in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen weit auf.
  • Die Tatsache, dass für die Zustimmung zum Restrukturierungsplan 75 Prozent der Forderungshöhe und nicht der Stimmen (Köpfe) notwendig sind, macht den Prozess beherrschbar.
  • Die gesetzliche Regelung zu den Kosten von Restrukturierungsbeauftragtem und Sanierungsmoderator begrenzt die Kosten des SRR.
  • Der Sanierungsmoderator wird der Weg in den Prozess ein. Zwar wird er gerichtlich bestellt, was ein Vorteil für die Insolvenzverwalter sein kann, jedoch scheint das Aufgabenspektrum deutlich mehr dem eines erfahrenen außergerichtlichen Sanierungsberaters zu entsprechen.
  • Insgesamt wird damit der SRR den Markt verändern. Neben die konsensuale Restrukturierung und das sanierende Insolvenzverfahren tritt ein weiteres, strukturiertes Sanierungstool.

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)

Den Gesetzestext zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG), der auch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) enthält, finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).

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