Der Restrukturierungsbeauftragte

Vermittlung und Kontrolle – der Restrukturierungsbeauftragte nimmt eine zentrale Rolle innerhalb des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ein. Ob zwingend bestellt oder freiwillig hinzugezogen besetzt er eine externe Position zwischen dem Unternehmen, den Gerichten und manchmal auch den Gläubigern. Burkhard Jung über die notwendigen Qualifikationen und Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten.

Autor: Burkhard Jung

Der Restrukturierungsbeauftragte ist eine im Gesetz vorgesehene natürliche Person, der eine spezielle Position im Prozess des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zukommt. Das Gesetz führt die notwendigen Qualifikationen des Restrukturierungsbeauftragten nicht weiter aus. Es vermerkt lediglich, dass er geeignet sein muss. Übersetzt bedeutet dies, dass der Restrukturierungsbeauftragte in Sanierungsangelegenheiten erfahren sein sollte.

Die Qualifikationen des Restrukturierungsbeauftragten

Während der Gesetzesentwurf zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens das Qualifikationsprofil des Restrukturierungsbeauftragten nicht näher definiert, hat der Bund Deutscher Unternehmensberater (BDU) notwendige Eigenschaften ausgeführt.

So muss der Restrukturierungsbeauftragte ein erfahrener Restrukturierer oder auch Turn-around-Manager sein, der die erforderliche Unabhängigkeit, fachliche Kompetenz sowie weitere zentrale persönliche Voraussetzungen mitbringt. Diese Fähigkeiten sind eher personen- als berufsgruppenspezifisch. So gibt es sowohl Restrukturierungsberater als auch Insolvenzverwalter, die diese Kriterien erfüllen, aber auch Mitglieder beider Berufsgruppen, die eher ungeeignet sind.

Der BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung definiert diverse zentrale Anforderungen im Detail, die jeder erfahrene Restrukturierer etwa durch Referenzen oder sonstige geeignete Unterlagen nachweisen können sollte. Dazu zählen unter anderem folgende Punkte:

  • Unabhängigkeit
  • Berufserfahrung
  • Soziale Kompetenzen
  • Fachliche Kompetenzen
  • Regelmäßige Fortbildungen
  • Netzwerk/Kooperationspartnerschaften

Persönliche und berufliche Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit des Restrukturierungsbeauftragten ist unerlässlich für seine Rolle im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Nur so kann er als vermittelnde und überwachende Instanz zwischen Unternehmen und Gericht seine Aufgabe vollständig gerecht werden.

Folgende Punkte müssen zur Wahrung der Unabhängigkeit gewährleistet sein:

  1. Zwischen Schuldner und Restrukturierungsbeauftragtem bestehen keine wechselseitigen Beteiligungsverhältnisse.
  2. Seitens des Restrukturierungsbeauftragten bestehen keine Interessenskonflikte in Bezug auf andere Restrukturierungsfälle, Beratungsmandate oder anderes.

Grundanforderungen an Berufsabschluss und Berufserfahrung

Unternehmensberater, Restrukturierungsberater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Insolvenzverwalter bringen in der Regel die notwendigen Kenntnisse des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts mit, die Voraussetzung für die Position des Restrukturierungsbeauftragten sind. Außerdem ist eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als Unternehmensrestrukturierer wichtig, um den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen erfolgreich zu durchlaufen.

Eine Listung bei den möglichen Restrukturierungsgerichten ist aus Sicht des BDU-Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung hingegen entbehrlich. Die Eignung des Restrukturierungsbeauftragten wird sich auf lange Sicht nicht aus den einreichbaren Unterlagen ergeben, sondern aus seiner Akzeptanz bei den am Restrukturierungsprozess beteiligten Parteien.

Persönliche Kompetenzen

Sowohl soziale wie auch fachliche Kompetenzen zeichnen einen geeigneten Restrukturierungspartner aus.

Als Vermittler zwischen den am Restrukturierungsprozess beteiligten Parteien sind Kommunikationsfähigkeit, Integrationsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit zentrale Eigenschaften, die der Restrukturierungsbeauftragte mitbringen sollte. Für die erfolgreiche Restrukturierung eines Unternehmens im Zuge des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens sollte der Beauftragte das Vertrauen aller Seiten genießen. Auf diese Weise kann er seine Position optimal ausfüllen und den Prozess zu einem Abschluss bringen.

Neben den sozialen spielen auch die fachlichen Kompetenzen eine entscheidende Rolle. Deshalb sollte der Restrukturierungsbeauftragte folgende Fertigkeiten mitbringen:

  • Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Restrukturierung
  • Erstellen von Sanierungskonzepten nach den üblichen Standards (z.B. IDW S 6)
  • Grundlagen des Insolvenzrechts, insbesondere zu den Themen Betriebsfortführung, (vorläufige) Insolvenzverwaltung, übertragende Sanierung, lnsolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung
  • Grundlagen arbeitsrechtlicher Restrukturierungsmaßnahmen
  • Finanzierungsinstrumente in der Krise
  • Sicherungsrechte und Handlungsalternativen aus Sicht der Gläubiger, insbesondere Kreditinstitute und Warenkreditversicherer
  • Straf- und haftungsrechtliche Aspekte in der Krise
  • Grundlagen der Unternehmensbewertung und der Transaktionsbegleitung
  • Erfahrungen im operativen Change- oder Sanierungsmanagement

Regelmäßige Fortbildung

Die Restrukturierungsbranche befindet sich in einem stetigen Wandel. Regelmäßige Fortbildungen stellen sicher, dass die fachlichen Fertigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten stets auf dem aktuellen Stand sind. Darüber hinaus kann der Beauftragte neue Ansätze und Methoden kennenlernen, die ihn in der Arbeit mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zum Erfolg verhelfen können.

Verfügbare Infrastruktur

Ein Netzwerk aus speziell für die Restrukturierungsberatung qualifizierten Fachkräften unterstützt den Restrukturierungsbeauftragten in seiner täglichen Arbeit. Insbesondere für betriebswirtschaftliche, rechtliche und insolvenzrechtliche Fragen ist es wichtig, dass der Beauftragte auf sachkundige Experten zurückgreifen kann. Auch das fachspezifische Wissen kann durch solche Kooperationspartner abgedeckt werden. Daher ist es wichtig, dass der Restrukturierungsbeauftragte eine verfügbare Infrastruktur in den Prozess des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens einbringen kann.

Der Nachweis der verfügbaren Infrastruktur kann in Form einer Kooperationspartnermatrix oder durch Kompetenzraster erfolgen. Für die relevanten, durch Kooperationspartner abgedeckten Restrukturierungskompetenzen, sind vom Restrukturierungsbeauftragten je Fachgebiet mindestens zwei Kooperationspartner zu benennen. Dazu zählen das Insolvenz- und Arbeitsrecht sowie der Bereich Steuern und Wirtschaftsprüfung.

Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Er hat die Aufgabe zu überwachen, dass die für den Verlauf des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens gesetzlich vorgegebenen Pflichten erfüllt werden. Passiert dies nicht, muss er dies dem zuständigen Restrukturierungsgericht. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass das Gericht das Verfahren aufhebt.

Bestellung

Je nach Fall ist die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht zwingend (notwendige Bestellung) nötig, oder optional möglich (fakultative Bestellung).

Eine notwendige Bestellung liegt vor, wenn:

  • das Verfahren besonders komplex ist,
  • weitgehend in die Rechte einzelner Gläubiger eingegriffen werden soll
  • oder alle (wesentlichen) Gläubiger von dem Restrukturierungsplan betroffen sind.

Eine fakultative Bestellung liegt hingegen vor, wenn das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag des Unternehmens oder mehr als 25 Prozent der Gläubiger bestellt. In diesem Fall ist es seine Aufgabe, die Verhandlungen zwischen Unternehmen und Gläubigern zu fördern und dem Unternehmen zu helfen, den Restrukturierungsplan zu erstellen.

Aufgaben

Dem Restrukturierungsbeauftragten kommt damit eine entscheidende Aufgabe insbesondere in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Gerichten zu. Es ist daher nur folgerichtig, dass das Unternehmen unter bestimmten Umständen maßgeblich Einfluss auf seine Bestellung nehmen kann. Nämlich immer dann, wenn es die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen Experten vorlegt, in der folgendes bestätigt wird:

  1. Die dem Gericht vorgelegte Restrukturierungsplanung ist vollständig und schlüssig.
  2. Die Restrukturierung ist nicht völlig aussichtslos.
  3. Das Unternehmen ist tatsächlich drohend zahlungsunfähig.
  4. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ist tatsächlich erforderlich, um das Restrukturierungsziel zu erreichen.

Liegt eine solche Bescheinigung vor, kann das Gericht vom Antrag des Unternehmens zur Person des Restrukturierungsbeauftragten nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten erfolgt in der Regel nach Stundensätzen und wird vom Restrukturierungsgericht festgesetzt.

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