Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG; bisher: Präventiver Restrukturierungsrahmen) wird die Restrukturierung von Unternehmen in Deutschland maßgeblich verändern. Er bietet Unternehmen in Schwierigkeiten erstmals einen gesetzlich geschützten Rahmen, in dem sie sich ohne ein Insolvenzverfahren grundlegend sanieren können. Das Ziel: Die Sanierung vereinfachen und die Sanierungskultur fördern.
Autor: Burkhard Jung
Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gibt der Gesetzgeber in Deutschland Unternehmen in Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich frühzeitig zu restrukturieren. Unter dem Schutz eines gesetzlich geregelten Rahmens, ohne ein Insolvenzverfahren. Das Ziel: Das Unternehmen einigt sich mit den betroffenen Gläubigern auf einen Restrukturierungsplan, der mit einer Mehrheitsentscheidung durchgesetzt werden kann. Der Unternehmer behält das Heft des Handelns in der Hand und kann eigenverantwortlich die Restrukturierung seines Unternehmens in einem schnellen und kostengünstigen Prozess gestalten.
Was ist der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen?
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist ein gesetzlich normiertes Restrukturierungsverfahren, das Unternehmern ermöglicht, sich mit ihren Gläubigern auf einen Restrukturierungsplan zu einigen, um die Insolvenz zu vermeiden.
Wesentliche Merkmale des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sind:
Auswirkungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen tritt ein neues Restrukturierungsinstrument in Kraft, das „zwischen“ den erprobten, erfolgreichen Instrumenten der außergerichtlichen Restrukturierung und der Sanierung im Insolvenzverfahren angesiedelt ist. Damit wird die heute vorhandene Lücke zwischen beiden Möglichkeiten geschlossen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen wird dann Anwendung finden, wenn eine grundsätzlich mögliche Restrukturierung am Widerstand einzelner Gläubiger zu scheitern droht. In diesen Fällen war bisher oft das sanierende Insolvenzverfahren, das auch mit Nachteilen verbunden ist, das einzig geeignete Mittel.
Bedeutung für Unternehmer
Wichtig für Unternehmer ist: Auch in schwierigen Situationen, wenn zum Beispiel eine Einigung mit den Gläubigern nur schwer erreichbar erscheint, gibt es in Zukunft die Möglichkeit, eine Zustimmung der Gläubiger zu „erzwingen“. Allein diese Möglichkeit wird sich positiv auf die Verhandlungen auswirken. Unternehmer, die sich rechtzeitig unter den Schutz des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens begeben, haben sehr gute Möglichkeiten, die Restrukturierung ihres Unternehmens eigenverantwortlich und mit Erfolg anzugehen. Ein weiterer Vorteil: Der Makel der Insolvenz fällt weg – und damit meist auch die negativen Folgen eines Insolvenzverfahrens.
Bedeutung für Gläubiger
Gläubiger müssen sich darauf einstellen, dass sie im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens unter Umständen „in den Akkord“ gezwungen werden können. Gerade obstruierenden Kleingläubigern wird damit ein bisher sehr wirksames Schwert aus der Hand genommen. Die großen am Sanierungsprozess beteiligten Gläubiger werden den Rahmen sicherlich begrüßen: Wenn sie sich wie bisher aktiv in den Prozess einbringen, steigen ihre Chancen, die Sanierung zu einem erfolgreichen Ergebnis zu führen.
Frühwarnsystem: Das sind die Warnzeichen
Wichtig für die effektive Nutzung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist, dass er rechtzeitig eingeleitet wird. Dafür ist es notwendig, die Warnzeichen bei beginnender Krise wahrzunehmen. Das können sein:
Aus diesen Warnzeichen müssen natürlich die richtigen Schlüsse gezogen und der Weg in den präventiven Restrukturierungsrahmen geebnet werden.
Weg in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Achtung: Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen steht nicht mehr zur Verfügung, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Decken also vorhandene liquide Mittel die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr, so ist dieser Weg versperrt.
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen kommt infrage für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Sie sind also in Zukunft nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen.
Der Restrukturierungsbeauftragte
Grundsätzlich ist der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein durch das Unternehmen eingeleiteter Prozess. Das Unternehmen beziehungsweise die Geschäftsführung behält das Heft des Handelns in der Hand. Wichtige Voraussetzung dafür: Das Vertrauen der Gläubiger in die handelnden Personen ist intakt. Bestehen an dieser Stelle Zweifel, kann auf Wunsch des Unternehmens oder der Gläubiger ein Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen werden. Das ist auch empfehlenswert, wenn zu erwarten ist, dass es im Verlauf des Prozesses zu erheblichen Differenzen kommt.
Der Restrukturierungsbeauftragte soll sicherstellen, dass sowohl im Prozess selbst als auch im Restrukturierungsplan die Interessen der betroffenen Gläubiger angemessen berücksichtigt werden.
Wichtig: Der Unternehmer muss Vertrauen zum Restrukturierungbeauftragten haben. Deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der „Besetzung“ dieser Position zu beschäftigen.
Der Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan ist das Ergebnis des Restrukturierungsprozesses im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Er enthält Folgendes:
Entscheidend für die Annahme des Restrukturierungsplans: Bereits während der Erstellung werden die betroffenen Gläubiger laufend eingebunden. So kann das Unternehmen bereits vor Vorlage und Abstimmung über den Restrukturierungplan sehen, ob das geplante Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen.
Mögliche Maßnahmen zur Restrukturierung
Die Unternehmen sind grundsätzlich frei, jede mögliche Restrukturierungsmaßnahme im Restrukturierungplan niederzulegen.
Dabei wird zwischen zwei Arten von Maßnahmen unterschieden: Maßnahmen (I), die im Plan geregelt werden können und Maßnahmen (II), die notwendig sind, um die Gläubiger von der Sinnhaftigkeit der Restrukturierung zu überzeigen, aber außerhalb des Restrukturierungsplan umgesetzt werden müssen.
Maßnahmen I können sein:
Maßnahmen II können sein:
Zusammen müssen die Maßnahmen ein „rundes Paket“ ergeben, dem alle Beteiligten – also Unternehmer und Gläubiger – folgen können.