Weg in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Gute Vorbereitung und fachkundige Beratung sind die wichtigsten Voraussetzungen für den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Deshalb ist es für Unternehmen besonders wichtig, sich schon zu Beginn des Restrukturierungsprozesses damit zu befassen. Auf diese Weise können größtmögliche Erfolge erzielt werden.

Autor: Burkhard Jung

Wer sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens restrukturieren möchte, muss im Gegensatz zu anderen Sanierungsinstrumenten keine umfangreichen Voraussetzungen erfüllen. So muss das Unternehmen keinen komplizierten Antrag bei einem Restrukturierungsgericht einreichen, welcher durch dieses genehmigt werden muss, ehe der Prozess einsetzen kann. Stattdessen gibt es von Seiten des Gesetzgebers lediglich die Verpflichtung, die Absicht der Sanierung im Zuge des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens beim jeweiligen Gericht anzuzeigen. Hierfür benötigt das Unternehmen allerdings verschiedene Unterlagen, die eine angemessene Vorbereitung auf die Restrukturierung belegen. Dazu gehört beispielsweise der Entwurf eines Restrukturierungsplans.

Auf die Vorbereitung kommt es an

Der Anzeige beim Restrukturierungsgericht, das Unternehmen unter Zuhilfenahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sanieren zu wollen, müssen unter anderem folgende Anlagen beigefügt werden:

  • Der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder mindestens ein Konzept für die Restrukturierung
  • Aktueller Verhandlungsstand mit den betroffenen Gläubigern

Hierzu im Einzelnen:

Der Restrukturierungsplan kann in Teilen weitgehend in die Rechte der betroffenen Gläubiger eingreifen. Deshalb ist es wichtig, dass den Gläubigern rechtzeitig die Sinnhaftigkeit und Systematik der geplanten Restrukturierung erläutert wird.

Idealerweise wird ein vorläufiges Konzept bereits vor der ersten Ansprache der Gläubiger erarbeitet. Denn: Wenn die Gläubiger hören, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – auf Teile ihrer Forderungen verzichten sollen, kann dies zu Unsicherheiten führen. Um diese zu vermeiden und die bestmöglichen Chancen zur Durchsetzung des Restrukturierungsplans zu erhalten, muss sofort dargelegt werden können, was seitens des Unternehmens gefordert wird und warum genau das die einzige Sanierungsoption für das Unternehmen ist.

Wenn Sanierungsgespräche so professionell eingeleitet werden, ist es für den Fall, dass im Verlauf der Verhandlungen die Nutzung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zur Durchsetzung des Restrukturierungsvorhabens notwendig werden sollte, sicher unproblematisch, die geforderten Informationen zum Restrukturierungsplan bzw. Restrukturierungskonzept vorzulegen. Die Informationen sind dann ohnehin vorhanden.

Auch die Darlegung des aktuellen Gesprächsstands mit den Gläubigern stellt in diesem Fall keine unüberwindbare Hürde dar. Indem der Gesetzgeber diese Information mit der Anzeige fordert, macht deutlich, dass er davon ausgeht, dass bereits vor der Anzeige und damit geplanten Nutzung des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die Verhandlungen zwischen Unternehmen und betroffenen Gläubigern aufgenommen wurden. Dies ist ein klares Indiz dafür, dass der Gesetzgeber keinen überraschenden Eintritt in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens vor Augen hat.

Nicht ohne fachkundige Begleitung

Zusätzlich zu den oben dargestellten Informationen zum Sanierungsziel und dem Stand der Verhandlungen müssen im Rahmen der Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht Angaben dazu gemacht werden, in welcher Weise im das Unternehmen Vorkehrungen dafür getroffen hat, wie das Unternehmen seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach dem StaRUG nachkommen wird. Diesen Nachweis wird das Unternehmen nicht allein durch die Darstellung organisatorischer Maßnahmen erbringen können.

Wie auch: Unternehmen und Mitarbeiter haben dies nicht gelernt und verfügen über keine Erfahrung in der Durchführung eines komplexen Restrukturierungsprozesses nach den gesetzlichen Vorgaben des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Dafür benötigen sie externe Expertise, wie sie zum Beispiel von geeigneten Sanierungsberatern oder in Restrukturierungsangelegenheiten erfahren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Hinweise des Gesetzgebers auf die organisatorischen Vorkehrungen spricht dafür, dass zwischen Unternehmen und Sanierungsberatern nicht allein ein Beratungsverhältnis bestehen sollte, sondern dass die externe Expertise zusätzlich in die Struktur des Unternehmens eingewoben werden soll. Eine Möglichkeit dafür: Der Sanierungsberater übernimmt die Funktion des CRO und damit eine eigenständige Verantwortung für das Gelingen des gesamten Prozesses.

In diesem Fall obliegt es ihm, alle außerhalb der gesetzlichen Vorgaben notwendigen Vorbereitungen zu treffen. So muss er das erforderliche Zahlenmaterial stellen, aus dem auf der einen Seite die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens als Eintrittsvoraussetzung in den Stabilisierungs- und restrukturierungsrahmen deutlich wird, auf der anderen Seite aber auch die unter der Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens bestehende Durchfinanzierung des Unternehmens für den Zeitraum der Verhandlungen.

Worauf kommt es am Ende an?

Für den Erfolg des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für ein Unternehmen ist eine gute Vorbereitung unerlässlich. Nur so können die mit der Anzeige bei Gericht notwendigen Angaben gemacht und das Unternehmen richtig für die Phase der Verhandlungen unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen des StaRUG aufgestellt werden. Beides geht jedoch nicht von heute auf morgen. Drei bis vier Wochen Vorbereitung sind sicher erforderlich, um nach der Anzeige keine negativen Überraschungen zu erleben.

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